Dass die rechtlichen Regelungen zu diesem Thema kaum zu verstehen sind, habe ich hier schon beschrieben. Bei dem Gespräch am 4. März kam eine weitere Absurdität, die mir bisher nicht bekannt war, dazu.
Es gibt offenbar einen internen „Leitfaden“ des EBA, der sinngemäß Folgendes besagt:
Wenn aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände oder –wälle) zur Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen in der Planung vorgesehen sind, werden deren „Nebenwirkungen“ in Form von Reflexionen o.ä. in den Berechnungen der Immissionen im Planfall (also nach Fertigstellung und Inbetriebnahme) nicht berücksichtigt, d.h. gar nicht erst berechnet.
Nur dadurch, und durch die Nichtberücksichtigung der Freibereiche (Krankenhauspark) begründen sich die Differenzen zwischen den Gutachten der Bahn und der Stadt Coswig.
Das durch die Stadt beauftragte Gutachten kommt zu einer Erhöhung der Schallimmissionen am Krankenhaus und den angrenzenden Wohngebäuden südl. der Neucoswiger Str. um bis zu 0,5 Dezibel durch die Reflexionen der einseitigen Lärmschutzwand.
Das von der Bahn vorgelegte Gutachten kommt zu keiner Erhöhung der Immissionen, eben weil die Reflexionen auftragsgemäß nicht berücksichtigt wurden.
Eine Erhöhung um 0,5 Dezibel hört sich erstmal wenig an, ist es auch, würde aber zu einem Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte führen, die bereits bisher um rund 20 Dezibel (!) überschritten wurden.
Nach meiner Kenntnis (ich konnte den Änderungsantrag bisher nicht einsehen) hat sich die DB-Projekt an den Leitfaden gehalten und den Part Lärmschutz nicht geändert, d.h. es ist weiterhin keine östliche Lärmschutzwand geplant und das Fachkrankenhaus und die Anwohner südöstl. der Neucoswiger Str. wurden vom EBA nicht am Verfahren beteiligt, da nach deren Rechtsauffassung von der Planänderung „nicht betroffen“ (Genauso, wie die Naturschutzverbände !).
Die angewandte Verfahrensweise ist, wie die Regelungen der 16. BImSchV und der damit verbundenen Richtlinien, nicht nur in meinen Augen, sondern auch in denen von Fachjuristen, verfassungsrechtlich angreifbar. Um hier Recht zu bekommen, müssten sich die direkt Betroffenen jedoch zumindest um eine Beteiligung am Verfahren bemühen (In Form einer schriftlichen Aufforderung an das EBA), und diese notfalls einklagen. Das sollte vor dem Hintergrund, dass die neue Brücke von vornherein statisch auf die 2. Lärmschutzwand auszulegen ist, schnell passieren.
Die Bemühungen der Stadtverwaltung um die Berücksichtigung der Ansprüche der Betroffenen – insbes. des Krankenhauses – sind lobenswert. Ein verwaltungsgerichtlicher Erfolg ist meines Erachtens aber nur wahrscheinlich, wenn sich die direkt Betroffenen auch selbst um eine Verfahrensbeteiligung bemüht haben.
Ansonsten könnte für die Richter der Eindruck entstehen, dass für diese der Lärm kein Problem darstellt.
Das Wohngebiet am Blauberg und das angrenzende Wohngebiet in Radebeul würden von einer östl. Lärmschutzwand in gleicher Ausdehnung wie die gepl. Wand an der westlichen Seite nur unwesentlich profitieren, da sie hauptsächlich von Emissionen des weiter östl. gelegenen Streckenabschnitts betroffen sind. Da der Eingriff hier aber nicht die Kriterien der „wesentlichen Änderung“ nach 16. BImSchV erfüllt, ist auch kein Lärmschutz vorgesehen.
Die Chancen, dass in diesem Bereich Mittel aus dem Lärmsanierungsprogramm zur Verfügung gestellt werden, sind nach Aussage der SV Coswig (von Hr. Riedel bei dem Gepräch zumindest nicht dementiert) äußerst gering.
Gruß, Th. W.-N.
Und wenn ich das richtig verstehe, bedeutet 20 db mehr die gefühlte 4fache! Lautstärke...
AntwortenLöschenhttp://www.sengpielaudio.com/Rechner-pegelaenderung.htm
PS:
AntwortenLöschen"20 dB Pegeländerung sollen den Faktor 4 (vierfach) bei der empfundenen Lautstärke und Lautheit ergeben,
20 dB Pegeländerung ergeben den Faktor 10 bei der gemessenen Spannung und dem Schalldruck und
20 dB Pegeländerung ergeben den Faktor 100 bei der errechneten Schallleistung und der Schallintensität."